HanTour

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich und Anbieter

1.1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten im Verhältnis zwischen HanTour e.U. (nachfolgend „FF“) und dem Kunden (nachfolgend „KU“).

1.2. Diese AGB gelten auch dann, wenn der KU nicht selbst die vom FF angebotenen Leistungen in Anspruch nimmt, sondern für dritte Personen (nachfolgend „TN“) vermittelt.

2. Zustandekommen des Vertrages

2.1. Eine Anfrage an den FF kann per E-Mail, Formular auf der Homepage, Post oder Telefon erfolgen. Nach Empfang der Anfrage erhält der KU eine schriftliche Beschreibung des Angebots vom FF, die vom KU zu unterfertigen bzw. bestätigen gilt.

2.2. Als Bestätigung des KU wird die unterzeichnete Retournierung oder auch ein formloses Antworten auf elektronischem Wege (E-Mail) verstanden.

2.3. Ist der Vertrag zustande gekommen, wird infolgedessen vom FF für die zu erbringenden Leistung(en) eine Rechnung ausgestellt.

3. Leistung

3.1. Der Inhalt der vom FF angebotenen Leistungen ergibt sich aus der schriftlichen Angebotsbeschreibung, die vom KU vor Leistungserbringung unterzeichnet bzw. bestätigt wurde.

3.2. Ist eine solche Übereinkunft nicht vorhanden,so kann der FF den Inhalt der Leistung vor Ort mit den Beteiligten (KU und/oder TN) vereinbaren.

3.3. Sind keine konkreten Leistungen vereinbart worden, so obliegt es dem FF nach eigenem Ermessen den Inhalt der Leistungen innerhalb des vereinbarten zeitlichen Rahmens zu bestimmen.

3.4. Werden im Rahmen der Führung vom FF urheberrechtlich geschützte Werke bzw. Objekte präsentiert oder Titel verwendet, so verpflichtet sich der AG, diese sich daraus ergebenden Rechte nicht zu verletzen.

4. Honorar

4.1. Die für die in Punkt 3 erwähnten Leistungen anfallenden Kosten ergeben sich aus der schriftlichen Angebotsbeschreibung, welche zunächst vom KU bestätigt und infolgedessen in Rechnung gestellt wird.

4.2. Ist keine explizite Kostenaufstellung vorhanden, so gilt ein angemessenes Honorar als vereinbart. Im Zweifelfall wird das von Wiener Fremdenführern verrechnete Honorar als Standard herangezogen, welches der Verein der Wiener Fremdenführer jährlich im Zuge seiner von ihm unter seinen Mitgliedern vorgenommenen Erhebung veröffentlicht.

4.3. Vermittelt der KU einen oder mehrere TN an den FF, so wird lediglich eine Rechnung an den KU ausgestellt.

4.4. Der FF ist berechtigt, sein Honorar im Voraus nach Zusendung der schriftlichen Angebotsbeschreibung in Rechnung zu stellen und seine Leistungen von der Bezahlung der Rechnung abhängig zu machen. Ansonsten ist das Honorar jedenfalls unmittelbar nach Ende der Führung, bis spätestens 7 (sieben) Tage nach Durchführung der Leistung, fällig. Diese ist bar und ohne Abzug zu bezahlen oder an die angegebene Bankverbindung zu überweisen.

5. Stornobedingungen

  • Bis 14 Tage vor der Leistung: kostenlos

  • 14 – 3 Tage vor der Leistung: 50 % des vereinbarten Honorar

  • unter 3 Tage vor Leistung bzw. bei Nichterscheinen: 100 % des vereinbarten Honorars

6. Haftung

6.1. Die Teilnahme an den angebotenen Führungen erfolgt zur Gänze auf eigene Gefahr. Es wird keine Haftung für Schäden und grobe Fahrlässigkeit übernommen.

6.2. Der Inhalt und Ablauf der Führung werden kurz vor Beginn dem KU bzw. den TN mitgeteilt. Sollte der KU oder ein TN aufgrund der gegebenen Umständen an der Teilnahme verhindert sein (z.B. aufgrund persönlicher Einschränkungen), so haben diese den FF umgehend zu informieren. Es obliegt einzig und allein dem KU oder dem TN selbst, darüber zu entscheiden, ob die Teilnahme an einer Führung zumutbar ist oder nicht. Der KU erklärt mit Unterzeichnung des Vertrages, die geplante Tour eigenständig und ohne physische Hilfe des FF bewältigen zu können. In diesem Sinne handelt der KU auch für die ihm vermittelten TN.

6.3. Eine Haftung des FF für Schäden des KUs oder der TN, die aus einer Konsumation von Lebensmitteln oder Getränken während der Führung resultieren (insbesondere bei Teilnahme an Verkostungen oder Ähnlichem), ist ausgeschlossen.

6.4. Die Gefahr, dass sich eine etwaige Weiterreise nach der Führung verspätet, liegt ausschließlich beim KU und bei den TN. Für etwaige daraus resultierende Schäden wird seitens FF nicht gehaftet, soweit den FF kein Verschulden trifft.

6.5. Der KU und die TN sind dazu verpflichtet, die Bestimmungen des Urheberrechts bei den Führungen zu beachten. Für jegliches Fehlverhalten in diesem Sinne haftet der KU oder der TN. Konkret beabsichtigte Film- bzw. Tonaufnahmen des FF während der Tour sind ohne Zustimmung des FF verboten.

7. Zeitliche Regelung

7.1. Der FF verpflichtet sich im Falle einer Verspätung des KUs oder der TN, 30 Minuten am vereinbarten Treffpunkt auf den KU oder die TN zu warten.

7.2. Im Falle einer Verspätung des FFs, verpflichten sich der KU und die TN 15 Minuten am vereinbarten Treffpunkt auf den FF zu warten. Die Wartezeit wird in die Führungsdauer hinzugefügt. Der KU ist verpflichtet die TN über diese Wartepflicht zu informieren.

7.3. Die zeitlichen und organisatorischen Hinweise des FFs, werden vom KU an die TN übermittelt. Hinweise können sein: Das Mitführen von (Lichtbild-)Ausweisen, das Zusammenbleiben der Gruppe, die Einhaltung der öffentlichen Ordnung und der Hausordnungen, etc.

8. Vertretung bzw. Ersatzregelung

8.1. Im Falle einer unumgänglichen Verhinderung, behält sich der FF das Recht, bei Bedarf einen fachlich geeigneten Ersatz zu organisieren. Es gilt, den KU oder die TN umgehend zu informieren

8.2. Ist die Durchführung der Leistung (Führung, Tour, etc.) aufgrund von höherer Gewalt (wie z.B. Wetter, Erkrankung oder sonstige unvorhersehbare Geschehnisse) nicht möglich, werden die Kosten vom FF rückerstattet bzw. ein Ersatztermin vorgeschlagen. Es wird aber explizit erwähnt, dass kein Anspruch auf die Erstattung von Reise- und/oder Übernachtungskosten besteht.

8.3. Der FF ist berechtigt, Teile der geplanten Führung an andere Personen zu delegieren (z.B. Museen).

8.4. Sämtliche Eintritte, Fahrten, Verköstigungen oder sonstige Veranstaltungen können in Absprache mit dem KU organisiert werden. In diesem Fall tritt der FF in Vertretung des Kus auf, weshalb diese und anfällige Kosten vom KU getragen werden müssen

9. Schluss

9.1. Erfüllungsort des Vertrages ist der Ort, an dem die Führung durchgeführt werden soll.

9.2. Der Sitz des FF dient als Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder im Zusammenhang mit diesem.

9.3. Die Anwendung österreichischen Rechts ist bei allen Touren und Führungen allgemeingültig.